Bürgerstiftung für Chemnitz | Spendenkonto IBAN: DE47 8709 6214 0321 0295 90 | BIC: GENODEF1CH1 | Volksbank Chemnitz eG | Stichwort „Bürgerstiftung“

Satzung der Bürgerstiftung für Chemnitz

Präambel

Die Bürgerstiftung für Chemnitz will Bürgerinnen und Bürger zum Stiften anstiften. Sie will erreichen, dass sich Chemnitzerinnen und Chemnitzer stärker für die Entwicklung unseres Gemeinwesens engagieren. Sie setzt sich für eine lebendige demokratische Kultur in Chemnitz unter Mitwirkung vieler Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer geografischen, sozialen, religiösen oder kulturellen Herkunft ein.

Von den Erträgen der Stiftung werden gemeinwesenorientierte Projekte initiiert und gefördert, die zu bürgerschaftlichem Engagement anregen, zur aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ermutigen und zu einer weiteren Verbesserung des geistigen und sozialen Klimas in unserer Stadt beitragen. Durch die Zusammenführung engagierter Kräfte soll das Gemeinwesen gestärkt und eine erhöhte Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt erreicht werden.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung für Chemnitz“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Der Sitz der Stiftung ist in Chemnitz/Sachsen.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den Bereichen soziale Belange und Projekte, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe und Landschafts-, Natur- und Umweltschutz in der Stadt Chemnitz. Im Einzelfall können auch Projekte im angrenzenden Umland gefördert werden.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen beispielsweise durch: Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO (steuerlich unschädliche Betätigungen), die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen; Förderung der Kooperation und Förderung von Netzwerken zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese vorgenannten Zwecke verfolgen; Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern; Förderung von sozialen Projekten und sozialem Engagement durch Wohlfahrtspflege und Unterstützung von Benachteiligten oder Behinderten; die Durchführung von Bildungsprojekten, Vorträgen und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen; die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen wie etwa Theateraufführungen, Konzerten und Ausstellungen sowie Pflege von Kunstsammlungen; Projekte und Aktionen, die der Erholung und der Befriedigung kultureller Bedürfnisse junger und alter Menschen dienen; Projekte, die dem Landschafts-, Natur- und Umweltschutz dienen; Projekte, die der Identifikation der Bürger von Chemnitz mit ihrer Stadt dienen.

(4) Die Zwecke können sowohl durch eigene als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Chemnitz im Sinne der entsprechenden Gemeindeordnung gehören.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es dürfen keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Unmittelbarkeit), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO (steuerlich unschädliche Betätigung) tätig wird. Die Stiftung kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Spekulationsgeschäfte sind untersagt. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Zustiftungen sind zulässig. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) anzunehmen. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000,- Euro ferner mit seinem Namen verbunden werden, sofern dieser das wünscht.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(6) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden für Aufgaben im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

 

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und weiteren Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand (§ 7) und 2. das Kuratorium (§ 8).

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Eine Ausnahme kann § 7 Abs. 8 und 10 bilden.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Erträge und Aufwendungen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

(6) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die auch gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

(7) Die Organe der Stiftung sind gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere geregelt werden: Einberufung; Ladungsfristen- und formen; Abstimmungsmodalitäten; Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Kuratorium zu genehmigen bzw. festzustellen. Der Vorstand benötigt die Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Rechtsgeschäften: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz und von Anteilen an geschlossenen Fonds; Aufnahme von auch kurzfristigen Krediten; Rechtsstreitigkeiten.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft, jeder weitere vom Kuratorium bestimmt. Werden Mitglieder des Kuratoriums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Kuratorium aus. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sollte die Mindestzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Wichtige Gründe können insbesondere eine anhaltende oder andauernde unzureichende Mitwirkung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.

(7) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten und legt sodann in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(10) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium.

 

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.

(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Nachfolgend ergänzt sich das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder durch Zuwahl selbst. Der Vorstand kann neue Mitglieder empfehlen. Das Stiftungsforum ist berechtigt, bis zu einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums zu benennen. Die Wählbarkeit zum Kuratorium setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stiftungsforum voraus.

(3) Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Chemnitzer Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedanken auftreten können. Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

(4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

(6) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen die

1. Entgegennahme und Prüfung des halbjährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

2. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie die Feststellung des Jahresabschlusses des Vorjahres,

3. Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften gem. § 7 Abs. 1,

4. Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,

5. Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,

6. Beschlussfassung gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.

(7) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Kuratoriums während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium aller Mitglieder des Vorstandes und aller Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Kuratoriums oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

 

§ 9 Stiftungsforum

(1) Das Stiftungsforum ist ein Beratungsgremium der Stiftung. Die Stifter werden in diesem Forum über Stiftungsaktivitäten informiert.

(2) Das Stiftungsforum besteht aus allen Stiftern und zusätzlich aus den Zustiftern, die mindestens 2.000,- Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Tätigkeit des Stiftungsforums ist ehrenamtlich.

(3) Die Zugehörigkeit zum Stiftungsforum besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(4) Juristische Personen können dem Stiftungsforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter im Stiftungsforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

(5) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die vorstehende Regelung gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(6) Das Stiftungsforum wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.

(7) Vorschläge zur Besetzung der Stiftungsorgane sowie zur Zweckverwirklichung der Stiftung werden in Vorstands- und Kuratoriumssitzungen behandelt. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Zuständigkeit des Stiftungsforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorstands.

 

§ 10 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse sollen von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes.

(3) Für die Arbeit der Fachausschüsse kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung des Budgets einmal jährlich, spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen.

 

§ 11 Änderung der Satzung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Satzungsänderung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Zweckerweiterungen und -änderungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 12 möglich.

(2) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

(4) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Er ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

(1) Vorstand und Kuratorium können der Stiftung weitere Zwecke hinzufügen, die den ursprünglichen Zwecken verwandt sind und deren dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen nur teilweise für die Verwirklichung der Stiftungszwecke benötigt wird.

(2) Kuratorium und Vorstand können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit aus mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und mindestens 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen, bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, welches in der Zeit der Steuerbegünstigung gebildet worden ist, an die Stadt Chemnitz/Sachsen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. 

 

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht des Freistaates Sachsen nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Stiftungsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Unterlagen jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung mitzuteilen.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und den Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und dem Beschluss über dessen Feststellung vor.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, der Zweckerweiterung oder Zweckänderung sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 

Chemnitz, 6. Dezember 2007

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